Pflegegrade
Die Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit sind in fünf Pflegegrade eingeteilt. Maßgeblich dafür sind der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Sie sind in die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte unterteilt.
Hinweis: Hilfebedarf allein bei der hauswirtschaftlichen Versorgung führt jedoch nicht zur Anerkennung einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Vielmehr ist erforderlich, dass Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.
Für die Einstufung in die Pflegegrade 1 - 5 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.
Der medizinische Dienst ermittelt anhand eines Punktesystems mit den vorgenannten Bereiche einen Pflegegrad.
Pflegegrade | Beschreibung des Pflegegrads | Ambulante Pflegesachleistungen |
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
125,- € monatlich |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
689,- € monatlich |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
1298,- € monatlich |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
1616,- € monatlich |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
1995,- € monatlich |
Bei den Pflegegraden 2 - 5 zahlt die Plegekasse zusätzlich Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € monatlich.