Pflegegrade

Die Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit sind in fünf Pflegegrade eingeteilt. Maßgeblich dafür sind der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Sie sind in die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte unterteilt.

Hinweis: Hilfebedarf allein bei der hauswirtschaftlichen Versorgung führt jedoch nicht zur Anerkennung einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Vielmehr ist erforderlich, dass Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.

Für die Einstufung in die Pflegegrade 1 - 5 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.

Der medizinische Dienst ermittelt anhand eines Punktesystems mit den vorgenannten Bereiche einen Pflegegrad.

 

 Pflegegrade  Beschreibung des Pflegegrads  Ambulante Pflegesachleistungen
 Pflegegrad 1  geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 125,- € monatlich

 Pflegegrad 2  erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 689,- € monatlich

 Pflegegrad 3  schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 1298,- € monatlich

 Pflegegrad 4  schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 1616,- € monatlich

 Pflegegrad 5  schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

  1995,- € monatlich 

 

Bei den Pflegegraden 2 - 5 zahlt die Plegekasse zusätzlich Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € monatlich.